26.07.2023 : Die Taktische Einheit Drohne des Landkreises Saarlouis wird ins Leben gerufen
Dieser TE gehören an:
Feuerwehr Nalbach DJI Mavic 3 T , DJI Mini 3
Feuerwehr Schwalbach DJI Mavic 3 T
BRH Rettungshundestaffel Saar e.V. DJI Mavic 3 T , DJI Mavic 2 advanced Enterprise, DJI Mini 4 pro, DJI Mini 2
Die erste alarmierung lief schon am 11.08.2023 um 23:09 Uhr auf. Abgängige Person.
Alle 3 Einheiten fanden sich an der Einsatzstelle ein und teilten die einzelnen Fluggebiete ein. Unsere Drohne (Mavic3 T) hob ab und nach ca. 150 meter Flug wurde eine Wäremequelle geortet, die sich gleich darauf als Mensch und VP erwies.
So wurde der erste Einsatz der TE Drohne zu einem vollen Erfolg.
Ein ganz grosses Dankeschön geht an alle Beteiligten für die reibungslose Zusammenarbeit
Drohneneinsätze BRH Saar e.V.
11.08.2023 – 23:09
Personensuche
01.03.2024 – 08:54
Brand
15.03.2024 – 02:52
Personensuche
15.03.2024 – 04:10
Personensuche
22.03.2024 – 10:30
Personensuche
09.05.2024 – 04:23
Personensuche
18.06.2024 – 00:58
Personensuche
23.07.2024 – 17:36
Personensuche
26.07.2024 – 18:26
Personensuche
08.09.2024 – 22:03
Personensuche
01.11.2024 – 18:59
Personensuche
07.11.2024 – 08:15
Entlaufene Pferde nach Scheunenbrand
21.12.2024 – 03:46
Personensuche
24.12.2024 – 03:30
Personensuche
Diese Drohneneinheit kann auch zur Kitz – Wildtierrettung herangezogen werden.
1 x DJI Mavic2 advanced Enterprise (Thermal) 4 x Akkus ( Theor. 160 min. Flugzeit. 2 x DJI Mavic3 T + 12 Akkus (Theor. 450 min. Flugzeit) 1 x Feldmonitor 1 X Externer Grosser Bildschirm 1 x Funktstrecke zur drahtlosen Bildübertragung 3 x Piloten
Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit als Staatsziel und bedingt, dass Schutzmaßnahmen soweit möglich bei der Mahd zu ergreifen sind. Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf. Überdies ist derjenige, dem das Jagdrecht zusteht, dies ist der Eigentümer nach § 3 BJagdG, also meist der Landwirt, zur Hege verpflichtet. Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Die Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt. Bei Zuwiderhandlung liegt ein Verstoß laut §17 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz vor. Das ist somit eine Straftat! Ferner muss die Aktion zur Rettung der Kitze mit dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers abgesprochen sein, sonst machen sich die freiwilligen Helfer, Retter und Piloten nach §1 Abs. 4 Bundes Jagdgesetz, der Wilderei strafbar! Die Rehkitzrettung bedarf also zumindest einer Erlaubnis des Revierinhabers. Zudem bedarf es bei der Jagdausübung eines Jagdscheins, wobei es bei der Rehkitzrettung genügt, wenn der Verantwortliche einen Jagdschein besitzt und andere Personen lediglich Hilfe leisten.